Etwaige Steuerfallen führten früher immer wieder zu nicht wenigen Verwirrungen. So z.B. die sogenannte "Günstigerprüfung" nach §10 Abs. 4a EStG. Danach hat das Finanzamt selbständig zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer nach der älteren oder neueren Rechtslage besser gestellt ist.
In einigen Situationen kam es auch dazu, dass sich die Einzahlungen steuerlich nicht auswirkten und so die Beiträge zur Versicherung wie beispielsweise der Krankenversicherung relativ hoch ausfielen. In diesem Fall ist ein Großteil der persönlichen Rentenzahlungen nicht mehr steuermindernd und die bis zu einem Betrag von 2.669 Euro.
Mit dem neueren Entwurf des Gesetzes zur Altersvorsorge von früher scheint dieses Missgeschick behoben zu sein. Die Obergrenze für Selbständige liegt nun bei 5.069 Euro. Des Weiteren kann man die Beiträge zur Rürup-Rente vom ersten Euro an geltend machen.
Ein Problem gab es allerdings dabei. Selbständige konnten nach dem älteren Recht bis zu 5.069 Euro absetzen für die Versicherungsaufwendungen. Nach dem Recht von 2005 sind nur noch bis 2.400 Euro absetzbar, zuzüglich einer Aufwendungen für die Rürup Rente.
Autor: alexander-engel - veröffentlicht am 10.03.2008 - 09:16:14 - letzte Überarbeitung am 11.03.2008 - 09:07:39
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