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Tarifvertrag Zeitarbeit: faire Konditionen
Die Zeitarbeit in Deutschland ist seit 2004 in drei großen Flächentarifverträgen festgelegt. Die zwei großen Verbände der Zeitarbeitsbranche sind der Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen (BZA) und der Interessenverband Zeitarbeit (iGZ). Der Abschluss von Tarifverträgen wurde durch ein Gesetz vorgeschrieben, welches auch gleichzeitig die unbefristete Zeitarbeit seit 2004 erlaubt. Einer der Verträge ist der Manteltarifvertrag zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der Tarifgemeinschaft des DGB. Die beteiligten Gewerkschaften stammen aus den Bereichen Bergbau, Chemie, Energie, Nahrung und Genuss, also Gaststätten, der IG Metall, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, ver.di (Dienstleistungsgewerkschaft) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, der TRANSNET und der Gewerkschaft der Polizei.

So wie auch in den anderen Tarifverträgen werden in diesem Tarifvertrag grundsätzliche Punkte der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses geklärt, damit es nicht zu einer Benachteiligung der Zeitarbeiter in den Entleihbetrieben gegenüber den dort regulär beschäftigten Arbeitnehmern kommt. Der Vertrag betrifft zum Beispiel die wöchentliche Arbeitszeit (35 Stunden) bei Vollzeitbeschäftigung und auch spezielle Regelungen für Teilzeitarbeit. Des Weiteren werden Überstunden und Nacht- oder Wochenendarbeit hier vertraglich geregelt. Auch die Länge der Verträge und die Dauer der Probezeit (6 Monate) sowie die Kündigungsfristen werden hier für alle Beteiligten gleichermaßen festgeschrieben. Wie in jedem anderen Tarifvertrag Zeitarbeit auch sind Urlaubsregelungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und natürlich die Lohnzahlungen verbindlich festgelegt.

Die Zeitarbeitsunternehmen müssen sich also nach den jeweiligen Tarifverträgen der Branche der Entleihunternehmen richten und Arbeitnehmer sind so vor einer dauerhaften Benachteiligung geschützt. Diese Tarifverträge sind gesetzlich vorgeschrieben worden, damit nun mehr ein Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Zeitarbeitsvetrag, nicht schlechter gestellt wird als ein normaler Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Vertrag. So sollte ein Zwei-Klassen-System verhindert werden. Außerdem sind auch Regelungen für den Fall getroffen, dass ein Arbeitnehmer vorübergehend nicht beschäftigt werden kann. Für diese Fälle ist ein Arbeitszeitkonto vorgesehen. Auch für Feiertage werden wie in jeder anderen Firma Löhne und Gehälter bezahlt.
Autor: redaktionsservice - veröffentlicht am 18.12.2009 - 11:47:40 - letzte Überarbeitung am 18.12.2009 - 11:47:40

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Kategorie: Arbeit, Beruf & Bildung
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